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Verband sozialistischer Studentinnen und Studenten
Sektion Wien
http://www.vsstoe-wien.at
Wohnbeihilfe
Tipp: Unsere Ausfüllhilfe Wohnbeihilfe bestellen oder downloaden!
Keinen Anspruch haben Personen, die...
... WohnungseigentümerInnen sind
... BewohnerInnen von Heimplätzen sind
... Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern sind
... (Mit)EigentümerInnen der Liegenschaft sind sowie MieterInnen, die in einem Naheverhältnis zum/zur VermieterIn einer ungeförderten Wohnung stehen.
... Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz oder Mietzinsbeihilfe vom Finanzamt beziehen
Einen Antrag auf Wohnbeihilfe können Personen stellen, die...
... Österreichische StaatsbürgerInnen, BürgerInnen eines EU Landes sind oder mindestens 5 Jahre legal in Österreich leben
... sich in der Wohnung (für die der Antrag gestellt wird) regelmäßig aufhalten
... in der Wohnung gemeldet sind
... deren Name im Mietvertrag steht
... die das zulässige Höchsteinkommen nicht überschreiten
... die das erforderliche Mindesteinkommen erreichen
2007: 1 Erw 690,06 Euro; 2 Erw 1.037,13 Euro; je Kind 72,32 Euro;
für jede weitere erwachsene Person plus 347,07 Euro (Beträge monatlich inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
Zur Berechnung der Wohnbeihilfe...
...werden alle Personen berücksichtigt, die mit dem/der AntragsstellerIn im gemeinsamen Haushalt leben. (Hauptwohnsitz notwendig)
...wird das Haushaltseinkommen herangezogen. Nachgewiesen wird das Einkommen durch den Einkommenssteuerbescheid oder durch eine eidesstattliche. Wenn sich das Einkommen auch aus Unterstützungen der Eltern zusammensetzt, muss der Geldfluss der letzten drei Monate mittels Kontoauszug bestätigt werden. Aus dem Haushaltseinkommen wird errechnet wie viel für Miete ausgegeben werden kann, der so genannte Zumutbare Wohnungsaufwand (ZWA). Die Berechnungstabelle findest du unter www.wien.gv.at/ma50st/wohnbeihilfe/
zum Einkommen zählen:
- Alimente
- Kinderbetreuungsgeld
- Wochengeld
- Arbeitslosengeld
- Notstandshilfe
- AMFG Beihilfe
- Stipendien von inländischen Unis
- Lehrlingsentschädigung
- Präsenz- und Zivildienstentgelt
- Sozialhilfe
nicht zum Einkommen zählen:
- Familienbeihilfe (außer beim Mindesteinkommen)
- Außergewöhnliche Belastungen für Behinderte
- Pflegegeld
- Behindertenbeihilfen
- Zusatzrenten und Unfallrenten
Wichtig: Das Haushaltseinkommen wird um –20% vermindert für:
- Familien deren sämtliche Mitglieder das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben
- Familien mit einem noch schulpflichtigen Kind
- Familien mit einem Familienmitglied mit einer Behinderung von mind. 45%
- Familien mit mindestens 3 Kindern
- Familien mit einem behinderten Kind
- Alleinerziehende Elternteile (ohne Haushaltsgemeinschaft mit einem/einer PartnerIn)
Wohnungsgröße
Die angemessene Nutzungsfläche beträgt für eine Person 50 qm, für zwei Personen 70 qm und für jede weitere Person 15 qm zusätzlich. Alles was darüber hinausgeht, wird für den anrechenbaren Wohnungsaufwand nicht mehr berücksichtigt.
...wird der maximale anrechenbare Wohnungsaufwand (AWA) errechnet und davon der zumutbaren Wohnungsaufwand (ZWA) subtrahiert. Das Ergebnis ist die Höhe der Wohnbeihilfe
Grundlage für die Berechnung des AWA ist der Hauptmietzins und die Art der Wohnung. Die Richtwerte findest du unter http://www.wien.gv.at/ma50st/wohnbeihilfe/wbh_wohnungsaufwand.htm
Welche Unterlagen du benötigst, kannst du unter www.wien.gv.at/ma50st/wohnbeihilfe/ nachlesen. Die Formulare findest du ebenfalls unter der angegebenen Homepage Adresse.
