Unigruppen

Sozial- und Studienrechtsberatung

Verband sozialistischer Studentinnen und Studenten
Sektion Wien
http://www.vsstoe-wien.at

Beurlaubung

Studierende können sich für einen Zeitraum von höchstens zwei Semestern pro Anlassfall in folgenden Fällen beim Referat für Studienzulassung innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist beurlauben lassen: - Ableistung von Präsenz-, oder Zivildienst- Schwangerschaft- Betreuung von eigenen Kindern- freiwilliges soziales Jahr- Betreuungspflichten- Krankheiten, Verletzungen, Behinderungen die das Studium mindestens 6 Wochen erheblich beeinträchtigen.

Die Zulassung zum Studium bleibt während der Beurlaubung aufrecht; Studiengebühren sind nicht zu bezahlen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder die Ablegung von Prüfungen ist in dieser Zeit jedoch nicht erlaubt. Auch bist du bei Beurlaubung in dieser Zeit vom Bezug der Studienbeihilfe ausgeschlossen. Infos dazu findest du auf der Webseite der Uni Wien. Die Regelung der Beurlaubung ist völlig unzureichend. Viele Fälle, die eine Beurlaubung rechtfertigen würden, sind nicht einmal berücksichtigt. Und schließlich: diese Regelung wäre gar nicht nötig, gäbe es keine Studiengebühren.

blank info