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Sozial- und Studienrechtsberatung

Verband sozialistischer Studentinnen und Studenten
Sektion Wien
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Das neue Europa... und was es mit sich bringt

Der Vertrag von Lissabon wird zum Grundstein des Europas der 27 Mitgliedsstaaten. Nach der abgelehnten Verfassung bildet dieser nun die neue rechtliche Basis der Union. Was ändert sich und wie funktioniert die EU in Zukunft?

Mit 1. Dezember tritt der neue EU-Refomvertrag in Kraft. Was bedeutet dies nun für Europa? Das wichtigste Ziel des Reformvertrags war es, die Entscheidungsfindung vom Einstimmigkeitsprinzip auf ein Mehrheitsprinzip zu ändern. Weiters sollten die Kompetenzen des Europäischen Parlaments ausgeweitet und die Union demokratisiert werden. Die Grundrechtecharta sollte allen BürgerInnen grundlegende, einklagbare Rechte garantieren. Im Folgenden nun ein Überblick was bei diesem Reformvorhaben herauskam.

Das europäische Parlament

Dieses wird nun gemeinsam mit dem MinisterInnenrat als Gesetzgeberin tätig. Dies bedeutet, dass ein neues Gesetz vom Parlament und vom MinisterInnenrat bestätigt werden muss, damit es in Kraft tritt (ordentliches Gesetzgebungsverfahren). Dieses Verfahren ist zwar nicht neu, doch mit dem Vertrag von Lissabon wird es auf einige Bereiche ausgedehnt in denen früher alleinig der MinisterInnenrat entscheiden konnte, beziehungsweise das europäische Parlament nur angehört werden musste. Insgesamt wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren um 47 Politikbereiche auf 85 ausgeweitet. Mit dem Vertrag von Lissabon entscheidet das Parlament nun beispielsweise in den Bereichen Agrarpolitik, Energie, Liberalisierung von Dienstleistungen sowie in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemeinsam mit dem MinisterInnenrat. Essentielle Bereiche wie die gemeinsame Außenpolitik oder Steuerfragen werden jedoch noch immer alleinig vom Rat entschieden, das Parlament hat im besten Fall ein Anhörungsrecht. Die genaue Aufschlüsselung der Bereiche ist in diesem Rahmen aus Platzgründen nicht möglich. Eine konkrete Liste über die Bereiche des Mitentscheidungsverfahrens findet sich im Annex der Broschüre „Codecesion and Conciliation” des europäischen Parlaments. Eine genaue Definition der einzelnen Politikbereiche ist im Vertrags-
text nachzulesen.

Der europäische Rat

Diesem Gremium der Staats- und RegierungschefInnen der Mitgliedsländer obliegt weiterhin die Festlegung der grundsätzlichen politischen Zielvorstellungen der Europäischen Union. Es werden auch häufig Themen behandelt bei denen im MinisterInnenrat keine Einigung gefunden werden konnte. Zwar sind die Entscheidungen des europäischen Rats nicht rechtsverbindlich, da die RegierungschefInnen jedoch auf die jeweiligen FachministerInnen einwirken können, sind die Ergebnisse von großem Gewicht. Der europäische Rat entscheidet prinzipiell konsensual. Eine wichtige Neuerung ist, dass der/die PräsidentIn des europäischen Rats nicht mehr halbjährlich rotiert, sondern für zweieinhalb Jahre vom europäischen Rat gewählt wird. Der/die fixe PräsidentIn soll die Koordinierung der RegierungschefInnen erleichtern. Jedoch verfügt er/sie über keine selbstständigen Kompetenzen und kann nach außen nur das vertreten worauf sich die StaatschefInnen bereits geeinigt haben. Als erster wird diese Aufgabe der Belgier Herman Van Rompuy. Der europäische Rat ernennt weiterhin den/die KommissionspräsidentIn. DieseR muss zusätzlich vom Parlament bestätigt werden.

Der Rat der Europäischen Union (auch MinisterInnenrat)

Dieses Organ, bestehend aus den Fachminister-Innen der Mitgliedsstaaten, ist zusammen mit dem Parlament für die Gesetzgebung zuständig. Der Rat entscheidet entweder einstimmig oder ab 2014 mit einer so genannten doppelten Mehrheit. Diese liegt vor, wenn mindestens 55% der Mitgliedsstaaten, die 62% der Bevölkerung repräsentieren ein Anliegen unterstützen. Bis 2014 wird (sofern nicht einstimmig) das alte Prinzip der qualifizierten Mehrheit angewandt. Eine qualifizierte Mehrheit erfordert 73,9% der Stimmen (Staaten politisch und nach Bevölkerung gewichtet). Jedes Land kann zusätzlich überprüfen lassen ob auch mindestens 62% der Bevölkerung repräsentiert werden. Ein Beschluss kommt nicht zustande sofern diese Bedingung bei Überprüfung nicht erfüllt ist. In Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik und allen steuerlichen Fragen entscheidet der MinisterInnenrat weiterhin allein und einstimmig. Neu ist, dass alle gesetzgeberischen Entscheidungen des MinisterInnenrats zukünftig öffentlich stattfinden. Dies soll die Transparenz erhöhen. Zu den Kompetenzen des Rats zählt auch die Unterzeichnung von internationalen Abkommen, die vorher von der Kommission ausgehandelt wurden.

Jeder FachministerInnenrat verfügt über eineN VorsitzendeN, der/die halbjährlich wechselt. Der Rat der AußenministerInnen verfügt mit dem Lissabonner Vertrag über eineN VorsitzendeN, der/die für fünf Jahre gewählt wird (HoheR VertreterIn der EU für Außen- und Sicherheitspolitik). DieseR ist gleichzeitig AußenkommissarIn und VizepräsidentIn der Kommission. Dadurch ist es ihm/ihr möglich selbst Gesetzesvorschläge zu erarbeiten und im MinisterInnenrat einzubringen. Die wichtigste Aufgabe des/der Hohen Vertreters/in besteht in der Repräsentation der EU nach außen („ EU-AußenministerIn“). Für die nächsten fünf Jahre wird die Britin Catherine Ashton dieses Amt bekleiden.

Die EU-Kommission

Die primäre Aufgabe der Kommission bleibt die Erstellung von Gesetzesvorschlägen für den MinisterInnenrat und das europäische Parlament. Dieses Recht wird ausgeweitet und frühere Vorschlagsrechte des Rates werden abgeschafft. Weiters wird die Rolle des/der KommissionspräsidentIn gestärkt. DieseR kann theoretisch nun einzelne KommissarInnen selbstständig entlassen. Prinzipiell war mit dem Vertrag von Lissabon geplant, dass nicht mehr jedes Mitgliedsland eineN KommissarIn stellt, doch diese Regelung wird vorerst beibehalten.

Sonstige Änderungen

Eine weitere wichtige Änderung durch den Vertrag von Lissabon stellt die Grundrechtecharta dar. Die konkrete Verbesserung durch diese Charta ist jedoch umstritten. Prinzipiell können BürgerInnen die Charta am europäischen Gerichtshof einklagen, doch das ist nur über den Umweg der nationalen Gerichte möglich und auch nur für den Fall, dass europäisches Recht betroffen ist. Für Großbritannien und Polen hat sie aufgrund einer Ausnahmeregel keine Gültigkeit.

Im militärischen Bereich kommt es durch den Vertrag von Lissabon zu mehreren Änderungen. So wird eine Beistandspflicht unter den Mitgliedsstaaten im Vertrag explizit festgeschrieben. Im Fall eines Angriffs auf einen Mitgliedsstaat sind die anderen Staaten verpflichtet diesem zu helfen. Weiters verpflichten sich die Länder zu einer Verbesserung ihrer militärischen Fähigkeiten. Die Festlegung der gemeinsamen Verteidigungspolitik erfolgt weiterhin nur einstimmig.

Als direktes demokratisches Element wird die Möglichkeit eines europäischen Volksbegehrens verankert. Sofern eine Million Unterschriften in einer bestimmten (noch nicht festgelegten) Anzahl an Mitgliedsländern gesammelt werden, kann die Kommission aufgefordert werden einen entsprechenden Gesetzesentwurf zum Thema zu erstellen. Diese muss der Aufforderung jedoch nicht nachkommen.

Der Vertrag sieht auch vor, dass im MinisterInnenrat einstimmig die Ausweitung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Bereiche beschlossen werden kann, in denen es bis dato keine Anwendung findet. Ebenso ist im Vertrag von Lissabon erstmals der Ausstieg von einzelnen Mitgliedsstaaten geregelt.

Rafael Wildauer

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