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Verband sozialistischer Studentinnen und Studenten
Sektion Wien
http://www.vsstoe-wien.at
Bakk. Betriebswirtschaft 06
Qualifikationsprofil und Studienziele
§ 1
(1) Das Ziel des Bakkalaureatsstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Wien ist es, die Studierenden mit methodischem, institutionellem und anwendungsorientiertem Managementwissen auszustatten, damit sie in der Lage sind, selbständig betriebswirtschaftliche Probleme zu lösen. Bei der Vermittlung der Problemlösungskompetenz soll insbesondere auf die Anforderungen der österreichischen Wirtschaft in einem dynamischen und globalen Umfeld eingegangen Bedacht genommen werden.
(2) Darüber hinaus werden die Studierenden des Bakkalaureatsstudiums auf eine Fortführung ihrer universitären Ausbildung im Rahmen der beiden Magisterstudien Betriebswirtschaft und Internationale Betriebswirtschaft sowie für einen Zugang zu anderen wirtschaftswissenschaftlichen Magisterstudien bzw. zum Magisterstudium Statistik ausgebildet.
(3) Das inhaltliche Qualifikationsprofil der Studierenden des Bakkalaureatsstudiums Betriebswirtschaft leitet sich aus den folgenden drei Schwerpunkten ab. (i) Einer intensiven Auseinandersetzung mit methodischen Fächern um insbesondere den theoretisch analytischen Anforderungen einer modernen betriebswirtschaftlichen Ausbildung gerecht zu werden. (ii) Einer soliden und breiten Wissensvermittlung in den allgemeinen Kernbereichen der Betriebswirtschaft bzw. der Wirtschafts-wissenschaften. Dabei sollen nicht isolierte Kenntnisse in Teilbereichen Ziel des Studiums sein, sondern die Studierenden sollen durch ein inhaltlich wie organisatorisch abgestimmtes Lehrprogamm sowohl die Fachspezifika der einzelnen
Funktionalbereiche einer Unternehmung vermittelt als auch deren Wechselwirkungen und Zusammenhänge präsentiert bekommen. Dabei liegt das Leitbild bei der Schaffung von "Generalisten", die insbesondere in klein- und mittelbetrieblichen Strukturen vielseitig einsetzbar sind. (iii) Schließlich soll neben einer fundierten Fachausbildung im Kernbereich der Betriebswirtschaftslehre den Studierenden auch die Wahl einer Spezialisierung geboten werden. Spezialisierungen im Bakkalaureatsstudium verfolgen zwei Zielsetzungen. Einerseits bieten sie den Studierenden die Möglichkeit sich im Rahmen des Grundstudiums ein persönliches Ausbildungsprofil anzueignen. Darüber hinaus ermöglichen sie den flexiblen Umstieg auf ein inhaltlich anders orientiertes Magisterstudium.
(4) Der Bedeutung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere durch die Nutzung Neuer Medien, soll beim fachspezifischen Kompetenzerwerb durch Einsatz entsprechender Hilfsmittel (etwa content-Bereitstellung, kollaborativer und kooperativer Lernszenarien, eTesting) Rechnung getragen werden, wodurch die Studierenden auch überfachliche Kompetenzen im Umgang mit Neuen Medien in der Lehre erwerben können.
Dauer und Umfang
§ 2
(1) Der gesamte Arbeitsaufwand für das Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft beträgt 180 ECTS Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 6 Semestern.
(2) Der Arbeitsaufwand im Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft wird grundsätzlich durch ECTS Punkte bestimmt.
(3) Um den Studierenden die für ein Modul oder eine Lehrveranstaltung vorgesehenen Kontaktzeiten mit Lehrenden bekannt zu geben, sind zusätzlich auch die Semesterwochenstunden (SSt) anzugeben.
(4) ECTS Punkte für einzelne Module bzw. Lehrveranstaltungen müssen ganzzahlig sein.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Die Zulassung zum Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Akademischer Grad
§ 4 Absolventinnen bzw. Absolventen des Bakkalaureatsstudiums Betriebswirtschaft ist der akademische Grad „Bakkalaurea der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ – abgekürzt Bakk. rer. soc. oec. - zu verleihen. Dieser akademische Grad ist hinter dem Namen zu führen.
Aufbau
§ 5
(1) Das Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft besteht aus
• einer Studieneingangsphase mit Pflichtmodulen (30 ECTS-Punkte),
• einer Kernphase mit Pflichtmodulen (106 ECTS-Punkte),
• einer Spezialisierungsphase mit Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodulen (40 ECTS-Punkte) und
• dem Abfassen von zwei Bakkalaureatsarbeiten (4 ECTS-Punkte).
(2) In der Spezialisierungsphase können die Studierenden eine der folgenden Vertiefungen mit Pflicht- und Wahlpflichtmodulen wählen:
1. Management
2. Wirtschaftsstatistik
3. Ökonomische Analyse
(3) Die Wahlpflichtmodule in der Vertiefung Management gem. (2) Zif. 2 werden in Form von Modulkörben angeboten.
(4) Module sind grundsätzlich zur Gänze entweder der Studieneingangsphase, der Kernphase oder der Spezialisierungsphase zugeordnet. Aus didaktischen Gründen davon ausgenommen ist das Modul „Grundzüge der Informationstechnologie“.
§ 6 Es sind folgende Module zu absolvieren:
(1) Studieneingangsphase (Pflichtmodule)
1. Grundzüge der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre ........................... 8 ECTS (4 SSt)
2. Grundzüge der Informationstechnologie ............................................... 2 ECTS ( 1 SSt)
3. Grundzüge der Wirtschaftsmathematik ................................................. 8 ECTS (4 SSt)
4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre ...................................................... 4 ECTS (2 SSt)
5. Grundzüge des Rechts .............................................................................. 4 ECTS (2 SSt)
6. Grundzüge der Wirtschaftssoziologie ...................................................... 4 ECTS (2 SSt)
(2) Kernphase (Pflichtmodule)
1. ABWL: Finanzwirtschaft ......................................................................... 8 ECTS (4 SSt)
2. ABWL: Marketing .................................................................................... 8 ECTS (4 SSt)
3. ABWL: Organisation und Personal ......................................................... 8 ECTS (4 SSt)
4. ABWL: Produktion und Logistik ............................................................. 8 ECTS (4 SSt)
5. ABWL: Innovations- und Technologiemanagement ............................... 4 ECTS (2 SSt)
6. Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen ............................................. 8 ECTS (4 SSt)
7. Quantitative Methoden der Betriebswirtschaftslehre ............................. 6 ECTS (3 SSt)
8. Mikroökonomie ....................................................................................... 8 ECTS (4 SSt)
9. Makroökonomie ....................................................................................... 8 ECTS (4 SSt)
10. Privatrecht ................................................................................................ 6 ECTS (4 SSt)
11. Steuerrecht ............................................................................................... 6 ECTS (4 SSt)
12. Wirtschaftsmathematik ........................................................................... 6 ECTS (4 SSt)
13. Wirtschaftsstatistik .................................................................................. 6 ECTS (4 SSt)
14. Grundzüge der Informationstechnologie ................................................. 4 ECTS (2 SSt)
15. Business English ...................................................................................... 6 ECTS (4 SSt)
16. Empirische Sozialforschung .................................................................... 6 ECTS (4 SSt)
(3.1) Spezialisierungsphase: Vertiefung Management
1. Pflichtmodule: Zu wählen sind 2 Module aus den folgenden:
• Finanzmanagement ........................................................................... 8 ECTS (4 SSt)
• Marketingmanagement ..................................................................... 8 ECTS (4 SSt)
• Organisation- und Personalmanagement ......................................... 8 ECTS (4 SSt)
• Produktionsmanagement .................................................................. 8 ECTS (4 SSt)
• Rechnungslegung .............................................................................. 8 ECTS (4 SSt)
2. Wahlpflichtmodule: Die Studierenden können zwischen den folgenden Modul-körben wählen:
a. Modulkorb Management:
Zu wählen sind 3 nicht bereits in (3.1), Zif. 1 gewählte Module à 8 ECTS Punkte (4 SSt).
b. Modulkorb Wirtschaftsrecht:
Zu wählen sind 3 Module à 8 ECTS Punkte (4 SSt) aus den folgenden:
• E-Recht und Rechtsdurchsetzung ................................................ 8 ECTS (4 SSt)
• Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht .................................... 8 ECTS (4 SSt)
• Besonderes Wirtschaftsrecht ........................................................ 8 ECTS (4 SSt)
• Besteuerung von Kapitalanlagen .................................................. 8 ECTS (4 SSt)
• Unternehmenssteuerrecht ............................................................ 8 ECTS (4 SSt)
• Besteuerung Multinationaler Unternehmen ................................ 8 ECTS (4 SSt)
• Internationales Recht ................................................................... 8 ECTS (4 SSt)
c. Modulkorb Kernfächer:
Zu wählen sind 3 Module à 8 ECTS Punkte (4 SSt) aus den folgenden:
• Principles of Finance ..................................................................... 8 ECTS (4 SSt)
• Externe Unternehmensrechnung (Grundlagenmodul) ................8 ECTS (4 SSt)
• Revision, Steuern und Treuhand (Grundlagenmodul) .................8 ECTS (4 SSt)
• Strategisches Innovations- und Technologiemanagement ......... 8 ECTS (4 SSt)
• Production Analysis .......................................................................8 ECTS (4 SSt)
• Supply Chain Management ............................................................8 ECTS (4 SSt)
• Basics in Managerial Accounting ...................................................8 ECTS (4 SSt)
d. Modulkorb „IT-basiertes Management“:
Zu wählen sind 3 Module à 8 ECTS Punkte (4 SSt) aus den folgenden:
• Enterprise Information Systems .................................................. 8 ECTS (4 SSt)
• IT-Governance ............................................................................... 8 ECTS (4 SSt)
• Internetmarketing und Electronic Commerce ............................. 8 ECTS (4 SSt)
(3.2) Spezialisierungsphase: Vertiefung Wirtschaftsstatistik
Zu wählen sind Module gem. Curriculum des Bakkalaureatsstudiums Statistik an der Universität Wien (C-STA-B) im Gesamtausmaß von 40 ECTS Punkten aus den folgenden:
• Lineare Modelle (§ 10 (7) C-STA-B) ......................................... 8 ECTS (4 SSt)
• Erweiterung Lineare Modelle (§ 10 (8) C-STA-B) .................... 8 ECTS (4 SSt)
• Ökonometrie und Zeitreihenanalyse (§ 10 (11) C-STA-B) ........ 4 ECTS (2 SSt)
• Wahrscheinlichkeitsrechnung (§ 10 (2) C-STA-B) .................. 10 ECTS (5 SSt)
• Angewandte Statistik, Biostatistik und
Consulting (§ 10 (9) C-STA-B) .................................................. 6 ECTS (3 SSt)
• Statistische Software und
Computational Statistics (§ 10 (10) C-STA-B) ......................... 6 ECTS (3 SSt)
(3.3) Spezialisierungsphase: Vertiefung Ökonomische Analyse
Zu wählen sind Module gem. Curriculum des Bakkalaureatsstudiums Volkswirtschaftlehre an der Universität Wien (C-VWL-B) im Gesamtausmaß von 40 ECTS Punkten:
• Formale Modellbildung in der Ökonomie (§ 10 (4) C-VWL-B) 4 ECTS (2 SSt)
• Entscheidungs- und Spieltheorie (§ 10 (5) C-VWL-B) .............12 ECTS (6 SSt)
• Angewandte Ökonometrie und empirische
Wirtschaftsforschung (§ 10 (9) C-VWL-B) ................................8 ECTS (4 SSt)
• Grundzüge der Finanzwissenschaft (§ 10 (10) C-VWL-B) ........8 ECTS (4 SSt)
• Volkswirtschaftslehre (§ 11 (1) C-VWL-B) .............................20 ECTS (10 SSt)
(4) Die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter kann im Hinblick auf § 6 (3.1) Zif. 2 lit. c und lit. d im Einvernehmen mit der Dekanin bzw. dem Dekan und nach Anhörung der Studienkonferenz vorschlagen, zusätzliche Module aufzunehmen bzw. bestehende Module einzustellen und diese Änderung des Curriculums gem. § 6a der Richtlinie des Senates der Universität Wien für die Tätigkeit der Curricularkommission (Mitteilungsblatt vom 26.4.2005, 26. Stück, Nr. 155 bzw. 17.10.2005, 1. Stück, Nr. 2, bzw. Mitteilungsblatt vom 22.10.2007, 4. Stück, Nr. 18) direkt bei der Curricularkommission einbringen. Allfällige damit in Verbindung stehende Übergangsregelungen sind im Mitteilungsblatt der Universität Wien kund zu tun.
§ 7
(1) Die Unterrichtssprachen sind grundsätzlich Deutsch und Englisch.
(2) Die Absolvierung von Lehrveranstaltungen in englischer Sprache wird empfohlen.
(3) Ein Auslandsstudienaufenthalt wird empfohlen.
Bakkalaureatsarbeiten
§ 8 (1) Im Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft sind zwei Bakkalaureatsarbeiten zu verfassen.
(2) Die Bakkalaureatsarbeiten sind von den Studierenden als Hausarbeiten im Rahmen von Lehrveranstaltungen zu erstellen.
(3) Mindestens eine Bakkalaureatsarbeit ist in der von den Studierenden in der Spezialisierungsphase gewählten Vertiefung gem. § 6 (3.1)-(3.3) zu verfassen.
(4) Die zweite Bakkalaureatsarbeit kann von den Studierenden in Modulen der Kernphase, gem. § 6 (2), verfasst werden. Ausgenommen davon sind die Pflichtmodule gem. § 6 (2) Zif. 14 (Grundzüge der Informationstechnologie) und Zif. 15 (Business English).
(5) Jede Bakkalaureatsarbeit entspricht 2 ECTS Punkten. Diese sind bei den ECTS-Punkten jener Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen und auszuweisen, in denen die Bakkalaureatsarbeiten erstellt worden sind.
Einteilung der Lehrveranstaltungen
§ 9
(1) Der zeitliche und inhaltliche Aufbau des Bakkalaureatsstudiums Betriebswirtschaft erfolgt in Form von Modulen. Ein Modul besteht aus einer oder mehreren thematisch zusammenhängenden Lehrveranstaltungen, die gemeinsam eine Kompetenz definieren.
(2) Lehrveranstaltungen sind Bestandteile von Modulen und sind entweder als Universitätskurse, Praktika oder Seminare anzubieten.
(3) Sofern Module aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, darf das Ausmaß der Lehrveranstaltungen 3 ECTS Punkte nicht unterschreiten. Ausgenommen davon sind aus didaktischen Gründen Module der Studieneingangsphase. Weitere Ausnahmen können von der Studienprogrammleiterin bzw. vom Studienprogrammleiter genehmigt werden.
(4) Universitätskurse stellen das Grundelement der Wissensvermittlung im Rahmen des Bakkalaureatsstudiums Betriebswirtschaft dar. Für die Wissensvermittlung bei einem Universitätskurs wird der Einsatz von interaktiven Lehrformen und neuen Medien bei der Präsentation von fachlichen Inhalten und deren Bearbeitung durch die Studierenden empfohlen. Universitätskurse, Praktika und Seminare sind grundsätzlich Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. Aus didaktischen Gründen können Universitätskurse der Studieneingangsphase auch als Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter abgehalten werden. Um einerseits unterschiedliche fachliche und inhaltliche Tiefe betonen und andererseits das Ausmaß der Einbindung der Studierenden in die Wissensvermittlung variieren zu können, sind optional drei unterschiedliche Formen von Universitätskursen vorgesehen:
1. Einführende Universitätskurse (EK):
Ein einführender Universitätskurs dient dazu, die Studierenden in die Inhalte, Methoden und Anwendungsmöglichkeiten eines neuen Fachgebiets einzuführen. Einführende Universitätskurse dürfen keine speziellen fachlichen Vorkenntnisse voraussetzen und sollen den Studierenden die Bedeutung des Faches im Rahmen ihres Studiums vermitteln.
2. Fortführende Universitätskurse (FK):
Ein fortführender Universitätskurs dient der Spezialisierung in einem Fachgebiet. Fortführende Universitätskurse dürfen von Studierenden im Regelfall nur nach Abschluss des entsprechenden einführenden Universitätskurses oder eines im Curriculum vorgesehenen, voraussetzenden Moduls besucht und absolviert werden.
3. Vertiefende Universitätskurse (VK):
Vertiefende Universitätskurse dienen der Aneignung und Vertiefung von methodischen und inhaltlichen Fertigkeiten in einem Fachgebiet, die insbesondere zur Problemlösung von praktischen Fragestellungen Bedeutung haben. Vertiefende Universitätskurse bauen auf den Inhalten entweder von einführenden oder fortführenden Universitätskursen auf und sollen von den Studierenden erst nach deren Absolvierung besucht werden. In begründeten Fällen ist auch ein paralleler Besuch möglich. Bei vertiefenden Universitätskursen sollte sowohl der Anteil der studentischen Mitarbeit hoch sein als auch Gruppen- und Teamarbeit gefördert werden.
(5) Seminare (SE) sind Lehrveranstaltungen, die der wissenschaftlichen Diskussion dienen. Von den Teilnehmern werden eigenständige mündliche oder schriftliche Beiträge gefordert, in denen die Studierenden selbständig ein Thema bearbeiten und die dabei erlangten Ergebnisse mittels eines Vortrages präsentieren sollen. Dabei ist insbesondere auf das Erlernen von eigenständiger Literaturrecherche und das Entwickeln eines ansprechenden Vortragsstils Bedacht zu nehmen.
(6) Praktika (PR) sind Lehrveranstaltungen, in denen primär Anwendungen der Studieninhalte vermittelt werden und bei denen die Studierenden relevante Problemstellungen selbständig bearbeiten müssen.
§ 10
Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden des Universitätskurses sowie über die Inhalte, die Beurteilungskriterien und Durchführung der Lehrveranstaltungsprüfungen schriftlich zu informieren.
§ 11 Bei der Sequenz der Lehrveranstaltungen der einzelnen Module muss folgende Überlappungsregelung erfüllt sein:
Module bzw. Lehrveranstaltungen der Kern- bzw. Spezialisierungsphase dürfen erst dann besucht werden, wenn in der Studieneingangsphase Module bzw. Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 20 ECTS Punkten positiv abgeschlossen worden sind.
Teilnahmebeschränkungen und Anmeldeverfahren
§ 12
(1) Teilnahmebeschränkung: Für die einzelnen Lehrveranstaltungstypen stehen folgende Plätze zur Verfügung:
1. bei fortführenden und vertiefenden Universitätskursen 50 Plätze
2. bei Seminaren 24 Plätze
3. bei Business English und bei fortführenden oder vertiefenden Kursen im Modul Grundzüge der Informationstechnologie 30 Plätze
4. bei Praktika 30 Plätze
5. bei allen anderen Universitätskursen 200 Plätze
(2) Die Teilnahmebeschränkung gem. (1) kann für Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase durch die Studienprogrammleiterin bzw. den Studienpro-grammleiter verändert werden. Die veränderten Teilnahmebeschränkungen sind den Studierenden und Leiterinnen oder Leitern der Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase unverzüglich, spätestens jedoch mit Beginn des Semesters mitzuteilen.
(3) Die Anzahl der Studienplätze gem. (1) Zif. 4 kann in begründeten Einzelfällen nur nach Genehmigung der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters reduziert werden.
(4) Die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen erfolgt mittels des im Anhang dargestellten Verfahrens.
Prüfungsordnung
§ 13
(1) Grundsätzlich ist in jeder Lehrveranstaltung der Studienerfolg festzustellen, wobei die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Beurteilungskriterien und Durchführung der Leistungsbeurteilung schriftlich zu informieren haben (vgl. § 10).
(2) In Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter erfolgt die Leistungsbeurteilung unter Einbeziehung der Mitarbeit der Studierenden während der gesamten Dauer der Lehrveranstaltung. Bei Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter erfolgt die Leistungsbeurteilung gem. Satzung der Universität Wien, Teil Studienrecht. Die Beurteilungskriterien sind von den Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleitern zu Beginn schriftlich bekannt zu geben.
(3) Die Leistungsbeurteilung für ein Modul richtet sich nach der Anzahl der im Modul enthaltenen Lehrveranstaltungen. Besteht ein Modul aus mehreren Lehrveranstaltungen, ergibt sich die Gesamtbeurteilung für das Modul aus dem nach den ECTS Punkten der Lehrveranstaltungen gewichteten, arithmetischen Mittel der Ergebnisse der einzelnen Lehrveranstaltungsbeurteilungen. Wenn dieser Durchschnitt keine ganze Zahl ist, dann ist die betreffende Modulnote auf die nächst größere ganze Zahl aufzurunden, wenn die Differenz zwischen dem gewichteten Mittel und der nächst kleineren ganzen Zahl größer als 0.5 ist. Ist diese Differenz kleiner oder gleich 0.5 dann ist die betreffende Modulnote auf die nächst kleinere ganze Zahl abzurunden. Ein Modul kann nur dann positiv beurteilt werden, wenn alle darin enthaltenen Lehrveranstaltungen positiv absolviert wurden. Es können die jeweiligen Lehrveranstaltungen getrennt voneinander wiederholt werden. Besteht ein Modul aus einer einzigen Lehrveranstaltung, so gilt die Note dieser Lehrveranstaltung als Note des Moduls.
(4) Jede Prüfung gilt nur für ein Modul. Mehrfachverwertungen sind ausgeschlossen.
§ 14
(1) Das Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft gilt als positiv abgeschlossen, wenn alle Module gem. § 6 und die Bakkalaureatsarbeiten gem. § 8 positiv absolviert wurden.
(2) Im Abschlusszeugnis sind die absolvierten Module und die gewählte Vertiefung gem. § 5 (2) anzuführen.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn kein Modul eine schlechtere Beurteilung als „gut“ aufweist und mindestens die Hälfte der Module mit der Note „sehr gut“ beurteilt werden. Dabei müssen sämtliche Leistungsbeurteilungen von Lehrveranstaltungen, in denen Bakkalaureatsarbeiten verfasst wurden, auf „sehr gut“ lauten (§ 73 (1) UG 2002).
(4) Wurde das Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft positiv bestanden und werden die Kriterien für eine ausgezeichnete Gesamtbeurteilung nicht erfüllt, dann lautet die Gesamtbeurteilung „bestanden“.
Inkrafttreten
§ 15
(1) Dieses Curriculum tritt nach der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Wien mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
(2) Die Änderungen des Curriculums in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 27.06.2007, Nr. 187, Stück 33, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(3) Die Änderungen des Curriculums in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 4. Februar 2008, Nr. 72, 12. Stück, treten mit 1. März 2008 in Kraft.
(4) Die Änderungen des Curriculums in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 30.06.2008, Nr. 332, Stück 39, treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 16
(1) Dieses Curriculum gilt für alle Studierenden, die im Wintersemester 2006 ihr Studium beginnen.
(2) Studierende, die vor diesem Zeitpunkt das Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft oder das Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft begonnen haben, können sich jederzeit durch eine einfache Erklärung freiwillig den Bestimmungen dieses Curriculums unterstellen. Das nach den Organisationsvorschriften für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ hat generell oder im Einzelfall festzulegen, welche der absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen für dieses Curriculum anzuerkennen sind.
(3) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums dem letzten vor Erlassung dieses Curriculums gültigen Studienplan unterstellt waren, sind berechtigt, ihr Studium bis längstens 30. September 2012 abzuschließen.
(4) Wenn im späteren Verlauf des Studiums Lehrveranstaltungen, die auf Grund der ursprünglichen Studienpläne verpflichtend vorgeschrieben waren, nicht mehr angeboten werden, hat das nach den Organisationsvorschriften der Universität Wien zuständige Organ von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen anstelle dieser Lehrveranstaltungen zu absolvieren und anzuerkennen sind.

