Unigruppen

Sozial- und Studienrechtsberatung

Verband sozialistischer Studentinnen und Studenten
Sektion Wien
http://www.vsstoe-wien.at

Bachelor IBW 08

Qualifikationsprofil und Studienziele

§ 1

(1) Das Ziel des Bachelor-Studiums Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien ist es, die Studierenden mit methodischem, institutionellem und anwendungsorientiertem Managementwissen auszustatten, damit sie in der Lage sind, selbständig betriebswirtschaftliche Probleme zu lösen. Bei der Vermittlung der Problemlösungskompetenz soll insbesondere auf die Anforderungen der Wirtschaft in einem dynamischen und globalen Umfeld Bedacht genommen werden.
(2) Darüber hinaus werden die Studierenden des Bachelor-Studiums auf eine Fortführung ihrer universitären Ausbildung im Rahmen der beiden Magisterstudien Betriebswirtschaft und Internationale Betriebswirtschaft sowie für einen Zugang zu anderen wirtschaftswissenschaftlichen Magisterstudien ausgebildet.
(3) Das inhaltliche Qualifikationsprofil der Studierenden des Bachelor-Studiums Internationale Betriebswirtschaft leitet sich aus den folgenden drei Schwerpunkten ab: (i) Einer intensiven Auseinandersetzung mit methodischen Fächern um insbesondere den theoretisch analytischen Anforderungen einer modernen betriebswirtschaftlichen Ausbildung gerecht zu werden. (ii) Einer soliden und breiten Wissensvermittlung in den allgemeinen Kernbereichen der Betriebswirtschaft bzw. der Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftssprachen. Dabei sollen nicht isolierte Kenntnisse in Teilbereichen Ziel des Studiums sein, sondern die Studierenden sollen durch ein inhaltlich wie organisatorisch abgestimmtes
Lehrprogamm sowohl die Fachspezifika der einzelnen Funktionalbereiche einer Unternehmung vermittelt als auch deren Wechselwirkungen und Zusammenhänge präsentiert bekommen. Das Leitbild liegt bei der Schaffung von "Generalisten", die insbesondere in international tätigen Unternehmen vielseitig einsetzbar sind. (iii) Schließlich soll neben einer fundierten Fachausbildung im Kernbereich der Betriebswirtschaftslehre den Studierenden auch die Spezialisierung in Internationalem Management geboten werden.
(4) Der Bedeutung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere durch die Nutzung Neuer Medien, soll beim fachspezifischen Kompetenzerwerb durch Einsatz entsprechender Hilfsmittel (etwa content-Bereitstellung, kollaborativer und kooperativer Lernszenarien, eTesting) Rechnung getragen werden, wodurch die Studierenden auch überfachliche Kompetenzen im Umgang mit Neuen Medien in der Lehre erwerben können.


Dauer und Umfang

§ 2

(1) Der gesamte Arbeitsaufwand für das Bachelor-Studium Internationale Betriebswirtschaft beträgt 180 ECTS Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 6 Semestern.
(2) Der Arbeitsaufwand im Bachelor-Studium Internationale Betriebswirtschaft wird grundsätzlich durch ECTS Punkte bestimmt.
(3) Um den Studierenden die für ein Modul oder eine Lehrveranstaltung vorgesehenen Kontaktzeiten mit Lehrenden bekannt zu geben, sind zusätzlich auch die Semesterwochenstunden (SSt) anzugeben.
(4) ECTS Punkte für einzelne Module bzw. Lehrveranstaltungen müssen ganzzahlig sein.


Zulassungsvoraussetzungen


§ 3 Die Zulassung zum Bachelor-Studium Internationale Betriebswirtschaft erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.


Akademischer Grad

§ 4 Absolventinnen bzw. Absolventen des Bachelor-Studiums Internationale Betriebswirtschaft ist der akademische Grad „Bachelor of Science“ – abgekürzt BSc - zu verleihen. Dieser akademische Grad ist hinter dem Namen zu führen.
Aufbau
§ 5

(1) Das Bachelor-Studium Internationale Betriebswirtschaft besteht aus
• einer Studieneingangsphase mit Pflichtmodulen (30 ECTS-Punkte),
• einer Kernphase mit Pflichtmodulen (106 ECTS-Punkte),
• einer Spezialisierungsphase mit Pflicht- bzw. Wahlmodulen (40 ECTS-Punkte) und
• dem Abfassen von zwei Bachelor-Arbeiten (4 ECTS-Punkte).
(2) Module sind grundsätzlich zur Gänze entweder der Studieneingangsphase, der Kernphase oder der Spezialisierungsphase zugeordnet. Aus didaktischen Gründen davon ausgenommen ist das Modul „Grundzüge der Informationstechnologie“.


§ 6 Es sind folgende Module zu absolvieren:

(1) Studieneingangsphase (Pflichtmodule)

1. Grundzüge der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre ....................8 ECTS (4 SSt)
2. Grundzüge der Informationstechnologie .......................................2 ECTS (1 SSt)
3. Grundzüge der Wirtschaftsmathematik .......................................8 ECTS (4 SSt)
4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre ..........................................4 ECTS (2 SSt)
5. Grundzüge des Rechts ..............................................................4 ECTS (2 SSt)
6. Grundzüge der Wirtschaftssoziologie ..........................................4 ECTS (2 SSt)


(2) Kernphase (Pflichtmodule)

1. ABWL: Finanzwirtschaft ............................................................ 8 ECTS (4 SSt)
2. ABWL: Marketing ......................................................................8 ECTS (4 SSt)
3. ABWL: Organisation und Personal ..............................................8 ECTS (4 SSt)
4. ABWL: Produktion und Logistik ..................................................8 ECTS (4 SSt)
5. ABWL: Innovations- und Technologiemanagement ........................4 ECTS (2 SSt)
6. Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen ...................................8 ECTS (4 SSt)
7. Quantitative Methoden der Betriebswirtschaftslehre .......................6 ECTS (3 SSt)
8. Mikroökonomie ..........................................................................8 ECTS (4 SSt)
9. Makroökonomie .........................................................................8 ECTS (4 SSt)
10. Privatrecht ...............................................................................6 ECTS (4 SSt)
11. Steuerrecht .............................................................................6 ECTS (4 SSt)
12. Wirtschaftsmathematik .............................................................6 ECTS (4 SSt)
13. Wirtschaftsstatistik ..................................................................6 ECTS (4 SSt)
14. Grundzüge der Informationstechnologie ......................................4 ECTS (2 SSt)
15. Business English .....................................................................6 ECTS (4 SSt)
16. Empirische Sozialforschung ......................................................6 ECTS (4 SSt)


(3) Spezialisierungsphase Internationales Management

1. Pflichtmodule:
• Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I.............. 8 ECTS (4 SSt)
• Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache II............. 8 ECTS (4 SSt)
2. Wahlmodule ..........................................................................24 ECTS (12 SSt) Zu wählen sind 3 Module à 8 ECTS Punkte (4 SSt) im Bereich Internationales Management, insbesondere aus:
• International Accounting, 8 ECTS (4 SSt)
• International Economics, 8 ECTS (4 SSt)
• International Environmental Management, 8 ECTS (4 SSt)
• International Financial Management, 8 ECTS (4 SSt)
• International Industrial Management, 8 ECTS (4 SSt)
• International Logistics, 8 ECTS (4 SSt)
• International Marketing, 8 ECTS (4 SSt)
• International Negotiations, 8 ECTS (4 SSt)
• International Personnel Management, 8 ECTS (4 SSt)
• International Public Utility Management, 8 ECTS (4 SSt)
• International Strategy and Organization, 8 ECTS (4 SSt)
• Risk and Insurance, 8 ECTS (4 SSt)

3. Eines der in Zif. 2. angeführten Wahlmodule im Bereich Internationales Management kann in Form einer zweimonatigen Auslandspraxis absolviert werden. Diese muss die folgenden Kriterien erfüllen und von der Studienprogrammleiterin bzw. vom Studienprogrammleiter im voraus genehmigt werden:
a. Die Dauer der Auslandspraxis beträgt zumindest volle 8 Wochen, wobei eine Aufteilung von zweimal vier Wochen bei einem oder zwei Unternehmen möglich ist.
b. Es muss in einem Land absolviert werden, dessen Landessprache weder Deutsch ist noch der Muttersprache des Studierenden entspricht. Für Länder, in denen mehrere Landessprachen offiziell zugelassen sind und eine davon Deutsch oder die Muttersprache der Studentin oder des Studenten ist, muss das Praktikum in einem Landesteil und in einem Unternehmen absolviert werden, für die die offizielle Sprache weder Deutsch noch die Muttersprache der Studentin oder des Studenten ist. Praktika, die von österreichischen oder europäischen Institutionen angeboten, jedoch in Ländern durchgeführt werden, dessen Landessprache weder Deutsch noch der Muttersprache der Studierenden entspricht, gelten als Auslandspraktika.
c. Es muss eine Tätigkeit umfassen, die der Vertiefung Internationales Management förderlich ist.
(4) Die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter kann im Hinblick auf § 6 (3) Zif. 2 im Einvernehmen mit der Dekanin bzw. dem Dekan und nach Anhörung der Studienkonferenz vorschlagen, zusätzliche Module aufzunehmen bzw. bestehende Module einzustellen, und diese Änderung des Curriculums gem. § 6a der Richtlinie des Senates der Universität Wien für die Tätigkeit der Curricularkommission (Mitteilungsblatt vom 26.4.2005, 26. Stück, Nr. 155 bzw. 17.10.2005, 1. Stück, Nr. 2) direkt bei der Curricularkommission einbringen. Allfällige damit in Verbindung stehende Übergangsregelungen sind im Mitteilungsblatt der Universität Wien kund zu tun.


§ 7

(1) Die Unterrichtssprachen sind grundsätzlich Deutsch und Englisch. Ausgenommen davon sind Lehrveranstaltungen der Sprachausbildung gem. § 6 (3.1) Zif. 1 (Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache).
(2) Lehrveranstaltungen der Spezialisierungsphase Internationales Management werden ausschließlich in Englisch abgehalten. Eine Anerkennung von Lehrveranstaltungen, die im nicht deutsch- bzw. muttersprachlichen Ausland in einer anderen Fremdsprache als Englisch positiv absolviert wurden, ist grundsätzlich möglich.
(3) Ein Auslandsstudienaufenthalt wird empfohlen.


Bachelor-Arbeiten

§ 8

(1) Im Bachelor-Studium Internationale Betriebswirtschaft sind zwei Bachelor-Arbeiten zu verfassen.
(2) Die Bachelor-Arbeiten sind als Hausarbeiten im Rahmen von Lehrveranstaltungen zu erstellen.
(3) Mindestens eine Bachelor-Arbeit ist in der Spezialisierungsphase zu verfassen. Ausgenommen davon sind die Pflichtmodule gem. § 6 (3) Zif. 1 (Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache).
(4) Die zweite Bachelor-Arbeit kann in Modulen der Kernphase, gem. § 6 (2), verfasst werden. Ausgenommen davon sind die Pflichtmodule gem. § 6 (2) Zif. 14 (Grundzüge der Informationstechnologie) und Zif. 15 (Business English).
(5) Die Bachelor-Arbeiten sollen in englischer Sprache bzw. können bei Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin in einer anderen Fremdsprache abgefasst werden.
(6) Jede Bachelor-Arbeit entspricht 2 ECTS Punkten. Diese sind bei den ECTS-Punkten jener Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen und auszuweisen, in denen die Bachelor-Arbeit erstellt worden sind.


Einteilung der Lehrveranstaltungen

§ 9

(1) Der zeitliche und inhaltliche Aufbau des Bachelor-Studiums Internationale Betriebswirtschaft erfolgt in Form von Modulen. Ein Modul besteht aus einer oder mehreren thematisch zusammenhängenden Lehrveranstaltungen, die gemeinsam eine Kompetenz definieren.
(2) Lehrveranstaltungen sind Bestandteile von Modulen und sind entweder als Universitätskurse, Praktika oder Seminare anzubieten.
(3) Sofern Module aus mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, darf das Ausmaß der Lehrveranstaltungen 3 ECTS Punkte nicht unterschreiten. Ausgenommen davon sind aus didaktischen Gründen Module der Studieneingangsphase. Weitere Ausnahmen können von der Studienprogrammleiterin bzw. vom Studienprogrammleiter genehmigt werden.
(4) Universitätskurse stellen das Grundelement der Wissensvermittlung im Rahmen des Bachelor-Studiums Internationale Betriebswirtschaft dar. Für die Wissensvermittlung bei einem Universitätskurs wird der Einsatz von interaktiven Lehrformen und neuen Medien bei der Präsentation von fachlichen Inhalten und deren Bearbeitung durch die Studierenden empfohlen. Universitätskurse, Praktika und Seminare sind grundsätzlich Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. Aus didaktischen Gründen können Universitätskurse der Studieneingangsphase auch als Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter abgehalten werden. Um einerseits unterschiedliche fachliche und inhaltliche Tiefe betonen und andererseits das Ausmaß der Einbindung der Studierenden in die Wissensvermittlung variieren zu können, sind optional drei unterschiedliche Formen von Universitätskursen vorgesehen:
1. Einführende Universitätskurse (EK):
Ein einführender Universitätskurs dient dazu, die Studierenden in die Inhalte, Methoden und Anwendungsmöglichkeiten eines neuen Fachgebiets einzuführen. Einführende Universitätskurse dürfen keine speziellen fachlichen Vorkenntnisse voraussetzen und sollen den Studierenden die Bedeutung des Faches im Rahmen ihres Studiums vermitteln.
2. Fortführende Universitätskurse (FK):
Ein fortführender Universitätskurs dient der Spezialisierung in einem Fachgebiet. Fortführende Universitätskurse dürfen von Studierenden im Regelfall nur nach Abschluss des entsprechenden einführenden Universitätskurses oder eines im
Curriculum vorgesehenen, voraussetzenden Moduls besucht und absolviert werden.
3. Vertiefende Universitätskurse (VK):
Vertiefende Universitätskurse dienen der Aneignung und Vertiefung von methodischen und inhaltlichen Fertigkeiten in einem Fachgebiet, die insbesondere zur Problemlösung von praktischen Fragestellungen Bedeutung haben. Vertiefende Universitätskurse bauen auf den Inhalten entweder von einführenden oder fortführenden Universitätskursen auf und sollen von den Studierenden erst nach deren Absolvierung besucht werden. In begründeten Fällen ist auch ein paralleler Besuch möglich. Bei vertiefenden Universitätskursen sollte sowohl der Anteil der studentischen Mitarbeit hoch sein als auch Gruppen- und Teamarbeit gefördert werden.
(5) Seminare (SE) sind Lehrveranstaltungen, die der wissenschaftlichen Diskussion dienen. Von den Teilnehmern werden eigenständige mündliche oder schriftliche Beiträge gefordert, in denen die Studierenden selbständig ein Thema bearbeiten und die dabei erlangten Ergebnisse mittels eines Vortrages präsentieren sollen. Dabei ist insbesondere auf das Erlernen von eigenständiger Literaturrecherche und das Entwickeln eines ansprechenden Vortragsstils Bedacht zu nehmen.
(6) Praktika (PR) sind Lehrveranstaltungen, in denen primär Anwendungen der Studieninhalte vermittelt werden und bei denen die Studierenden relevante Problemstellungen selbständig bearbeiten müssen.


§ 10 Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden des Universitätskurses sowie über die Inhalte, die Beurteilungskriterien und Durchführung der Lehrveranstaltungsprüfungen schriftlich zu informieren.


§ 11 Bei der Sequenz der Lehrveranstaltungen der einzelnen Module müssen folgende Überlappungsregelungen erfüllt sein:
1. Module bzw. Lehrveranstaltungen der Kern- bzw. Spezialisierungsphase dürfen erst dann besucht werden, wenn in der Studieneingangsphase Module bzw. Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 20 ECTS Punkten positiv abgeschlossen worden sind.
2. Das Modul Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache II gem. § 6 (3.1) Zif. 1 kann nur nach positivem Abschluss des Moduls Wirtschaftskommunikation in der zweiten Fremdsprache I (§ 6 (3.1) Zif. 1) besucht werden.


Teilnahmebeschränkungen und Anmeldeverfahren

§ 12

(1) Teilnahmebeschränkung: Für die einzelnen Lehrveranstaltungstypen stehen folgende Plätze zur Verfügung:
1. bei fortführenden und vertiefenden Universitätskursen 50 Plätze
2. bei Seminaren 24 Plätze
3. bei Universitätskursen zu Sprachen (Business English, Wirtschaftskommuni-kation) und bei fortführenden oder vertiefenden Kursen im Modul Grundzüge der Informationstechnologie 30 Plätze
4. bei Praktika 30 Plätze
5. bei allen anderen Universitätskursen 200 Plätze
(2) Die Teilnahmebeschränkung gem. (1) Zif. 1, 2, 3, 5 kann für Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase durch die Studienprogrammleiterin bzw. den Studienpro-grammleiter verändert werden. Die veränderten Teilnahmebeschränkungen sind den Studierenden und Leiterinnen oder Leitern der Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase unverzüglich, spätestens jedoch mit Beginn des Semesters mitzuteilen.
(3) Die Anzahl der Studienplätze gem. (1) Zif. 4 kann in begründeten Einzelfällen nur nach Genehmigung der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters reduziert werden.
(4) Die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen erfolgt mittels des im Anhang dargestellten Verfahrens.


Prüfungsordnung

§ 13

(1) Grundsätzlich ist in jeder Lehrveranstaltung der Studienerfolg festzustellen, wobei die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Beurteilungskriterien und Durchführung der Leistungsbeurteilung schriftlich zu informieren haben (vgl. § 10).
(2) In Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter erfolgt die Leistungsbeurteilung unter Einbeziehung der Mitarbeit der Studierenden während der gesamten Dauer der Lehrveranstaltung. Bei Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter erfolgt die Leistungsbeurteilung gem. Satzung der Universität Wien, Teil Studienrecht. Die Beurteilungskriterien sind von den Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleitern zu Beginn schriftlich bekannt zu geben.
(3) Die Gesamtbeurteilung für ein Modul ergibt sich nach den universitären Vorgaben. Subsidiär ist das arithmetische Mittel aus den nach ECTS Punkten gewichteten Beurteilungen der Lehrveranstaltungen zu bilden, wobei bei einem Ergebnis, dessen Wert nach dem Dezimalkomma kleiner oder gleich 5 ist, auf die bessere Note zu runden ist. Ein Modul kann nur dann positiv beurteilt werden, wenn alle darin enthaltenen Lehrveranstaltungen positiv absolviert wurden. Die jeweiligen Lehrveranstaltungen können getrennt voneinander wiederholt werden.
(4) Jede Prüfung gilt nur für ein Modul. Mehrfachverwertungen sind ausgeschlossen.


§ 14

(1) Das Bachelor-Studium Internationale Betriebswirtschaft gilt als positiv abgeschlossen, wenn alle Module gem. § 6 und die Bachelor-Arbeiten gem. § 8 positiv absolviert wurden.
(2) Im Abschlusszeugnis sind die absolvierten Module gem. § 5 (2) anzuführen.
(3) Die Gesamtbeurteilung ist nach den universitären Vorgaben zu berechnen. Subsidiär gelten folgende Regelungen: die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn kein Modul eine schlechtere Beurteilung als „gut“
aufweist und mindestens die Hälfte der Module mit der Note „sehr gut“ beurteilt werden. Dabei müssen sämtliche Leistungsbeurteilungen von Lehrveranstaltungen, in denen Bachelor-Arbeiten verfasst wurden, auf „sehr gut“ lauten (§ 73 (1) UG 2002).
(4) Wurde das Bachelor-Studium Internationale Betriebswirtschaft positiv bestanden und werden die Kriterien für eine ausgezeichnete Gesamtbeurteilung nicht erfüllt, dann lautet die Gesamtbeurteilung „bestanden“.


Inkrafttreten

§ 15 (1) Dieses Curriculum tritt nach der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Wien mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

 

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